Ausgangssperren für Muslime rechtswidrig

Teilnahme an Gottesdiensten gilt als berechtigtes Interesse.

Am 08. April 2021 veröffentlichte die Föderale Islamische Union (FIU) eine Stellungnahme, in welche wir darauf hinwiesen, dass die Teilnahme an Gottesdiensten nach Ansicht der meisten Juristen auch bei einer Ausgangssperre möglich sein muss, da diese unter den Schutz von Artikel 4 Grundgesetz fällt. Die FIU wies daraufhin, dass es jedoch einige Städte gab, die die Teilnahme an Gottesdiensten nicht als berechtigtes Interesse anerkennen und es den Muslimen vor Ort quasi verbieten, am Nachtgebet sowie am Taraweh-Gebet im Ramadan teilzunehmen. Wir hatten angekündigt, gegen derartige Verbote vorzugehen und Betroffene dazu aufgerufen, sich bei uns zu melden.

Diesem Aufruf sind viele betroffene Muslime und Moscheen gefolgt und haben sich bei uns gemeldet.

Unsere Rechtsauffassung wurde mittlerweile von den meisten Gerichten bestätigt und die jeweiligen Geschwister können mittlerweile „ganz normal“ an den Gebeten in den Moscheen teilnehmen. 

Die FIU möchte die Gelegenheit daher nutzen und weitere Betroffene auf ihre Rechte aufmerksam zu machen und sich bei uns zu melden, sofern man von dieser Problematik weiterhin betroffen ist.