Gericht begrenzt Teilnehmerzahl auf 50 Personen.
In zwei Tagen ist es soweit. Die mündliche Verhandlung von Ansaar International vor dem Bundesverwaltungsgericht beginnt. Doch nun hat der Vorsitzende Richter des 6. Senats eine Verfügung erlassen, welche die Teilnehmerzahl der Zuschauer auf maximal 50 Personen, inklusive Pressevertreter, begrenzt.
Das Gericht erwartet scheinbar einen hohen Besucherandrang und scheint zu befürchten, diesem nicht Herr werden zu können. Ob jedoch auch nur annähernd so viele Besucher erscheinen, erscheint doch eher unwahrscheinlich. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat seinen Sitz in Leipzig. Leipzig ist jedoch nicht dafür bekannt, eine muslimische Hochburg zu sein und liegt für die meisten potentiellen Besucher zu weit entfernt. Insbesondere wenn man bedenkt, dass die beiden angesetzten Verhandlungstage (26.06. und 27.06.2023) nur einen bzw. zwei Tag(e) vor dem muslimischen Opferfest liegt, dem wichtigsten islamischen Feiertag und die meisten Muslime entsprechend mit den Vorbereitungen bei sich Zuhause beschäftigt sein dürften.
Neben der Begrenzung der Teilnehmerzahl wurde außerdem die Mitnahme von Werbebannern, Aufnahmegeräten (inkl. Handys) oder Waffen verboten. Außerdem wurde in der Verordnung angeordnet, dass Besuchern welche Symbole (Logos etc.) der von der Verbotsverfügung des Bundesministerium des Inneren (BMI) vom 22. März 2021 – Az.: ÖSII2-20106/23#2 (Verbotsverfügung von Ansaar International) – auf Seite 3-5 der Anlage der Verfügung tragen, von der Teilnahme ausgeschlossen sind. Diese Anordnung im Bezug auf die Symbole hat einen recht negativen Beigeschmack. Nicht etwa weil es ungerecht ist, dass diese nicht gezeigt werden dürfen, sondern gerade weil dies auch ohne die Verordnung unzulässig ist. Denn solange das Gericht die Verbotsverfügung nicht aufhebt, handelt es sich bei Ansaar International um einen verbotenen Verein und das Logo, sowie die sonstigen aufgelisteten Symbole, sind daher Kennzeichen verbotener Vereinigungen und das offenes zur Show stellen stellt eine Straftat da. Rechtlich wäre dies aktuell mit dem Zeigen eines Hakenkreuzes vergleichbar. Es ist daher selbsterklärend, dass diese auch bei der Teilnahme an einer öffentlichen Gerichtsverhandlung getragen werden (dürfen). Dies durch eine zusätzliche Anordnung festzuhalten hat daher einen bitteren Beigeschmack. So als traue man den Muslimen nicht zu, sich von selbst an geltende gesetzliche Reglungen zu halten.