Detaillierte Stellungnahmen zu den aktuellen Verfahren vor dem VG Berlin (VG 11 K 61/24) und vor dem VGH Baden-Württemberg (13 S 1456/24)
Im Oktober 2017 trat in Deutschland das Verbot zur
Verschleierung im Straßenverkehr in Kraft – ein Verbot, das es
Niqab-Trägerinnen unmöglich macht, legal Auto zu fahren. Ironischerweise fiel
dies zeitlich mit einem Meilenstein in Saudi-Arabien zusammen: Frauen erhielten
dort erstmals das Recht, ein Auto zu führen. Während Saudi-Arabien damit einen
überfälligen Schritt in Richtung Gleichberechtigung machte, entschied sich
Deutschland für einen Rückschritt und verstärkte die Diskriminierung religiöser
Minderheiten. Dieses Verbot wurde nicht etwa aus tatsächlichen Sicherheitsbedenken
heraus eingeführt, sondern folgt einer klaren politischen Agenda, die
sich gezielt gegen die Vollverschleierung richtet.
Diese politische Haltung wurde bereits 2016 auf dem Bundesparteitag
der CDU von der damaligen Bundeskanzlerin Angela Merkel klar und
unmissverständlich geäußert:
„Die Vollverschleierung sollte verboten sein, wo immer das rechtlich möglich
ist. Sie gehört nicht zu uns.“ Diese Aussage markierte den Beginn einer
Reihe von gesetzlichen Maßnahmen, die gezielt darauf abzielten,
Niqab-Trägerinnen aus verschiedenen Lebensbereichen zu verdrängen. Dazu zählen
das Verbot der Verschleierung im öffentlichen Dienst, in Schulen, bei
Soldatinnen und letztlich auch im Straßenverkehr. Diese Maßnahmen zielen
nicht auf die Lösung realer Probleme ab, sondern greifen unverhältnismäßig
in die Religionsfreiheit ein – ein Grundrecht, das insbesondere Minderheiten
vor derartigen Eingriffen schützen soll.
Die Föderale Islamische Union e.V. (FIU) wurde vor dem Hintergrund
dieser gezielten Einschränkungen religiöser Praktiken gegründet. Als
Organisation setzen wir uns gezielt dafür ein, die Rechte der Muslime als
religiöse Minderheit in Deutschland zu schützen und Eingriffe in ihre
Grundrechte entschieden zu bekämpfen. Bereits im Jahr 2019 haben wir mit einer
Betroffenen aus Schleswig-Holstein die erste Ausnahmegenehmigung für das Tragen
eines Niqabs im Straßenverkehr rechtlich durchgesetzt. Dieses wegweisende
Verfahren zeigte, dass eine individuelle Prüfung möglich ist und zu
verfassungskonformen Lösungen führen kann. Um weiteren betroffenen Musliminnen
praktische Unterstützung zu bieten, haben wir einen Musterantrag entwickelt,
der auf unserer Homepage zugänglich ist. Damit leisten wir nicht nur
juristische Unterstützung, sondern setzen auch ein starkes Zeichen für den
Schutz der Religionsfreiheit als zentrales Grundrecht in einer pluralistischen
Gesellschaft.
Wir betrachten das Verbot der Verschleierung im
Straßenverkehr als einen unrechtmäßigen Eingriff in das Grundrecht der freien
Religionsausübung. Es widerspricht den Prinzipien einer pluralistischen
Gesellschaft, eine Frau vor die Wahl zu stellen, entweder ihre religiöse
Überzeugung aufzugeben oder auf Mobilität – und damit auf Freiheit und
Unabhängigkeit – zu verzichten. Mobilität ist ein Grundpfeiler moderner
Gesellschaften, der allen Menschen gleichermaßen zugänglich sein muss. Gezielt
eine kleine religiöse Minderheit von diesem Recht auszuschließen, ist nicht nur
diskriminierend, sondern stellt auch einen besorgniserregenden Präzedenzfall dar,
der die Bedeutung der Religionsfreiheit als unverzichtbares Grundrecht
untergräbt.
Neben zahlreichen weiteren Fällen religiöser
Diskriminierung, die wir begleiten, engagiert sich die FIU aktuell für etwa 20
muslimische Frauen in Deutschland, die vom Niqabverbot am Steuer betroffen sind
und juristisch dagegen vorgehen. Nach unseren Schätzungen betrifft
dieses Verbot etwa 100 bis 200 Frauen deutschlandweit. Eine verschwindend
geringe Zahl, die die Absurdität dieser Regelung besonders deutlich
macht. Ein noch drastischeres Beispiel ist das Verbot der Vollverschleierung
für Soldatinnen – eine Vorschrift, die vermutlich keine einzige Person
betrifft. Diese Umstände zeigen klar, dass das Verbot nicht auf tatsächlichen
Sicherheitsbedenken oder realen Herausforderungen beruht, sondern auf reiner
Symbolpolitik, die gezielt auf Kosten einer ohnehin marginalisierten religiösen
Minderheit betrieben wird.
Auch wenn dieses Verbot unserer Auffassung nach niemals
hätte in Kraft treten dürfen, ist es mittlerweile geltendes Recht. Die
Straßenverkehrsordnung (§ 23 Absatz 4 StVO) eröffnet jedoch ausdrücklich die
Möglichkeit, für besondere Sondersituationen Ausnahmegenehmigungen zu
erteilen. Der Niqab, eine religiös begründete Kleidungsvorschrift, stellt
zweifellos eine solche Sondersituation dar, die durch das schrankenlose
Grundrecht auf Religionsfreiheit gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes
geschützt ist.
Daher obliegt es den zuständigen Behörden, Anträge auf
Ausnahmegenehmigungen mit besonderer Sorgfalt zu prüfen. Eine solche Prüfung
muss eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen beinhalten, wobei
die Religionsfreiheit als ein hohes verfassungsrechtliches Gut vorrangig zu
berücksichtigen ist. Diese rechtliche Verpflichtung wird von den Behörden
jedoch häufig missachtet. Stattdessen werden die entsprechenden Anträge
routinemäßig und oberflächlich abgelehnt – so wie in diesem Fall durch die
Berliner Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, ohne
die spezifischen Umstände des Einzelfalls angemessen zu berücksichtigen.
Besonders auffällig ist in diesem Zusammenhang der Vorschlag
der Behörde, dieses Verfahren ohne mündliche Verhandlung zu führen. Eine
solche Entscheidung verdeutlicht die oberflächliche Herangehensweise an diese
komplexe Thematik. Eine mündliche Verhandlung hätte die Möglichkeit
geboten, die tatsächlichen Gegebenheiten umfassend zu prüfen –
insbesondere die Behauptung, der Niqab beeinträchtige die Rundumsicht oder
stelle ein Sicherheitsrisiko dar. Doch anstatt diese Behauptungen durch eine
visuelle Prüfung vor Gericht zu untermauern oder zu widerlegen, versucht die
Behörde, das Verfahren auf eine rein schriftliche Ebene zu reduzieren. Dieses
Vorgehen unterstreicht erneut, dass die Argumentation der Behörde nicht auf
einer fundierten Prüfung beruht, sondern auf hypothetischen Annahmen, die einer
genaueren Überprüfung nicht standhalten.
Die Religionsfreiheit als schrankenloses Grundrecht wird von den
zuständigen Behörden häufig nicht angemessen berücksichtigt. Hypothetische
Sicherheitsbedenken können und dürfen keinen Eingriff in dieses
verfassungsrechtlich garantierte Grundrecht rechtfertigen. Anstatt die
konkreten Umstände jedes Einzelfalls differenziert zu prüfen, wird eine schematische
Ablehnungspraxis verfolgt, die der verfassungsrechtlichen Bedeutung
der Religionsfreiheit nicht gerecht wird.
Die Behörde rechtfertigt ihre Ablehnungen mit Argumenten wie einer angeblich
eingeschränkten Rundumsicht oder einer vermeintlich beeinträchtigten
nonverbalen Kommunikation. Diese Behauptungen entbehren jedoch jeglicher
sachlichen und rechtlichen Grundlage. Ein Niqab liegt eng am Gesicht an und
kann nicht verrutschen, während die gesamte Augenpartie vollständig freibleibt.
Tatsächlich beeinträchtigt der Sonnenschirm einer Baseball-Cap die Sicht
deutlich stärker als ein Niqab.
Auch das Argument einer angeblich eingeschränkten nonverbalen Kommunikation im
Straßenverkehr hält einer sachlichen Prüfung nicht stand. Die Verständigung
zwischen Verkehrsteilnehmern erfolgt über eindeutige Handzeichen oder
technische Mittel wie Blinker, Hupe oder Lichthupe – nicht über
Gesichtsausdrücke. Diese vorgebrachten Gründe scheinen weniger reale
Sicherheitsbedenken zu untermauern, sondern vielmehr die politischen
Intentionen hinter dem Verbot zu verschleiern.
Der Wunsch, Fahrerinnen und Fahrer durch automatisierte Verkehrsüberwachungen
wie Blitzer identifizieren zu können, mag nachvollziehbar sein, rechtfertigt
jedoch keinesfalls einen Eingriff in die Religionsfreiheit. Artikel 4 des
Grundgesetzes garantiert die Religionsfreiheit als vorbehaltloses Grundrecht, das
nur in absoluten Ausnahmefällen eingeschränkt werden darf – und auch dann
ausschließlich bei einem Konflikt mit einem anderen Grundrecht von gleichem
verfassungsrechtlichem Rang. In solchen Ausnahmefällen ist eine sorgfältige
und differenzierte Abwägung der betroffenen Grundrechte unerlässlich.
Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr
2019 unterstreicht diese Abwägung zwischen Grundrechten: Das Gericht entschied
damals, dass die Religionsfreiheit eines Sikhs, der eine Befreiung von der
Helmpflicht beim Motorradfahren beantragte, hinter dem Schutz von Leben und
körperlicher Unversehrtheit zurücktreten musste. Die Begründung stützte sich
auf die hohe und realistische Gefahr tödlicher Verletzungen bei einem
Motorradunfall ohne Helm. Eine solche Gefahr besteht jedoch
beim Tragen eines Niqabs am Steuer nachweislich nicht. Der Niqab
beeinträchtigt weder die Verkehrssicherheit noch erhöht er das Unfallrisiko,
wie bereits umfassend dargelegt wurde.
Auch die Behauptung, dass die fehlende Identifizierbarkeit
der Fahrerin bei Verkehrsverstößen ein erhöhtes Risiko darstellt, ist
unbegründet. Es existieren keine Anhaltspunkte dafür, dass Niqabträgerinnen
aufgrund ihrer Verschleierung häufiger gegen Verkehrsregeln verstoßen. Solche
Unterstellungen sind nicht nur unbelegt, sondern laufen auf eine ungerechtfertigte
Vorverurteilung hinaus, die weder sachlich noch rechtlich gerechtfertigt
ist.
Setzte man diese Logik konsequent um, müsste das Fahren von
Motorrädern in Deutschland vollständig untersagt werden, da auch
Motorradfahrer durch automatisierte Verkehrsüberwachungen wie Blitzer nicht
eindeutig identifizierbar sind. Mit knapp 19,9 Millionen Personen, die
in Deutschland über eine Motorradfahrerlaubnis verfügen (Stand 2023),
repräsentiert diese Gruppe ein ungleich höheres potenzielles Risiko als die
geschätzten 100 bis 200 muslimischen Frauen, die einen Niqab tragen.
Selbst wenn hypothetisch ein erhöhtes Risiko durch die
fehlende Identifizierbarkeit angenommen würde, könnte ein Eingriff in die
Religionsfreiheit nur dann gerechtfertigt sein, wenn keine milderen Mittel
zur Verfügung stünden, um diesen Schutz zu gewährleisten. Als solches milderes
Mittel könnte beispielsweise die Vorgabe dienen, dass Ausnahmegenehmigungen
ausschließlich für Fahrzeuge erteilt werden, die auf die Antragstellerin selbst
zugelassen sind, verbunden mit der Verpflichtung zur Führung eines
Fahrtenbuchs. Auf diese Weise ließe sich die Identifizierbarkeit der
Fahrerin sicherstellen, ohne das Grundrecht auf Religionsfreiheit
unverhältnismäßig einzuschränken.
Alternativ ließe sich eine Ausnahmegenehmigung an die
Bedingung knüpfen, dass die Antragstellerin einen individualisierten Niqab
trägt, der beispielsweise mit einem QR-Code oder einer von der
Straßenverkehrsbehörde vergebenen Nummer versehen ist. Diese Maßnahme würde
eine Identifikation der Fahrerin selbst bei der Nutzung fremder Fahrzeuge
ermöglichen – eine Möglichkeit, die bei anderen Verkehrsteilnehmern
ohne Niqab nicht gewährleistet ist. Dadurch könnte die Sicherheit zur
Identifizierung im Straßenverkehr sogar über das bisherige Maß hinaus
erhöht werden.
Wir halten daher unverändert an der Rechtsauffassung
fest, dass ein Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung rechtlich besteht. Die
Praxis der pauschalen Ablehnungen durch die zuständigen Behörden ist nicht nur
ermessensfehlerhaft, sondern widerspricht sowohl den Vorgaben der
Straßenverkehrsordnung als auch der verfassungsrechtlichen Bedeutung der
Religionsfreiheit. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat dies in einem
vergleichbaren Fall klar festgestellt und hervorgehoben, dass die Behörden
ihrer rechtlichen Verpflichtung, Anträge auf Ausnahmegenehmigungen sorgfältig
zu prüfen, nicht ausreichend nachkommen.
„Die Klägerin hat aufgrund ihres Antrags auf Erteilung
einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO einen Anspruch auf
ermessensfehlerfreie Bescheidung dieses Antrags, der noch nicht erfüllt ist,
weil die Bezirksregierung den Antrag ermessensfehlerhaft abgelehnt hat.“
(Seite 46, Urteil OVG Münster, 8 A 3194/21)
„Ermessensfehlerhaft ist aber mit Blick auf den Zweck des
gesetzlichen Verbots (siehe oben, unter A.II.2.b.cc.(1)(c)) die Annahme, dass
das Verhüllungs- und Verdeckungsverbot auch der Gewährleistung der nonverbalen
Kommunikation im Straßenverkehr diene.“
(Seite 49, Urteil OVG Münster, 8 A 3194/21)
„Die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung mit der
Begründung, dass die ungehinderte Rundumsicht nicht gewährleistet sei, ist
ebenfalls ermessensfehlerhaft. Sie lässt die gebotene Auseinandersetzung mit
dem Einzelfall der Klägerin vermissen.“
(Seite 49, Urteil OVG Münster, 8 A 3194/21)
Trotz dieser wegweisenden Entscheidung weigern sich die
zuständigen Behörden deutschlandweit weiterhin, Ausnahmegenehmigungen zu
erteilen. Selbst bei Vorliegen zwingender weltlicher Notwendigkeiten,
wie etwa einer beruflichen Abhängigkeit vom Auto, lehnen sie die Anträge
routinemäßig ab. Sie begründen dies mit der unzureichenden
Identifizierbarkeit der Fahrerin, ohne sich ernsthaft mit der Möglichkeit einer
Fahrtenbuchauflage oder anderen milden Mitteln auseinanderzusetzen. Diese
Ablehnungspraxis führt dazu, dass die in der Straßenverkehrsordnung vorgesehene
Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen faktisch ins Leere läuft. Ein
solches Verhalten ist nicht nur rechtlich unhaltbar, sondern lässt die
verfassungsrechtlich gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen gänzlich
vermissen.
Besonders gravierend ist dabei, dass die Behörden die vom
Bundesverwaltungsgericht klar geregelte Rechtslage verkennen. In dem bereits
erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, (BVerwG, 4. Juli 2019 – 3 C
24.17) hat dieses ausdrücklich festgestellt, dass bei einer rein religiösen
Grundlage eine Ermessensabwägung zwingend erforderlich ist, bei der die
Behörde die widerstreitenden Interessen prüft und gegebenenfalls mildere
Mittel, wie die Führung eines Fahrtenbuchs, in Betracht zieht. Eine
Reduzierung des behördlichen Ermessens auf Null setzt laut dem Gericht
jedoch die zusätzliche Voraussetzung einer weltlichen Notwendigkeit voraus.
Die Behörden ignorieren diesen Unterschied und setzen fälschlicherweise eine
zusätzliche Notwendigkeit voraus, bevor sie überhaupt eine Ermessensabwägung
vornehmen. Damit handeln sie entgegen der klaren Vorgaben des
Bundesverwaltungsgerichts und umgehen die gebotene rechtliche Prüfung.
Dieses Verhalten stellt eine erhebliche Missachtung der verfassungsrechtlich
garantierten Religionsfreiheit dar.
Die Religionsfreiheit ist gerade vor dem Hintergrund der
deutschen Geschichte bewusst als schrankenloses Grundrecht ausgestaltet worden,
um sie vor staatlicher Willkür und dem Einfluss politischer Strömungen zu
bewahren. Dieses Recht auf freie Religionsausübung darf keinesfalls durch
pauschale oder unbegründete Entscheidungen einzelner Behördenvertreter
ausgehöhlt werden. Die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, dient
dabei als essenzielles Korrektiv, um sicherzustellen, dass individuelle
Sondersituationen rechtlich und verfassungskonform berücksichtigt werden. Es
ist unverzichtbar, dass diese gesetzlich vorgesehene Möglichkeit nicht durch
Untätigkeit oder Gleichgültigkeit der Behörden faktisch ausgehebelt wird.
Wir setzen darauf, dass das Verwaltungsgericht Berlin die
Bedeutung dieser grundlegenden Zusammenhänge erkennt und den Anspruch auf eine
Ausnahmegenehmigung in diesem Fall bestätigt. Es ist entscheidend, dass die
Verantwortung, die mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit einhergeht, in der
behördlichen Praxis konsequent Beachtung findet und nicht durch pauschale
Ablehnungen untergraben wird.
Unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens bereiten wir
bereits in parallel geführten Fällen eine Verfassungsbeschwerde vor.
Dennoch hoffen wir, dass dieser Schritt hier nicht notwendig sein wird und dass
sowohl das Gericht als auch die zuständigen Behörden die Weitsicht und Einsicht
zeigen, um eine verfassungskonforme Lösung zu finden. Die Religionsfreiheit ist
ein unveräußerliches Gut, das wir entschieden verteidigen – heute, morgen und
in Zukunft.