Urteile im Bezug auf die vermeintlichen Teilorganisationen.
Wie erwartet hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) heute die zwei Urteile der vermeintlichen Teilorganisationen von Ansaar International verkündet. Es geht um die beiden Vereine „WWR-Help. WorldWide Resistance-Help e.V.“ (WWR-Help), sowie der Vereinigung „Somalisches Komitee Information und Beratung in Darmstadt und Umgebung e.V.“ (SKIB).
Die beiden Vereine hatten eigenständig Klage vor dem BVerwG eingereicht und bestritten, Teilorganisationen von Ansaar International zu sein. Ansaar selbst hatte deren Eigenschaft als Teilorganisation ebenfalls bestritten. Die beiden Verfahren wurden parallel und im schriftlichen Verfahren unabhängig vom „Hauptverfahren“ von Ansaar International selbst geführt, am ersten Verhandlungstag in der mündlichen Verhandlung jedoch zusammengefasst. Nachdem es zum Ende des zweiten Verhandlungstag im Hauptverfahren jedoch noch erheblichen Klärungsbedarf gegeben hat, war die Entscheidung in den beiden „Nebenverfahren“ jedoch Spruchreif und wurden wieder vom Hauptverfahren getrennt. Nachdem das Hauptverfahren auf den 05. Juli 2023 vertagt wurde, wurde in den beiden anderen Verfahren der Verkündungstermin auf den 07. Juli 2023 gelegt.
Teilsieg & Teilniederlage
Im Verfahren des WWR-Help wurde das Verbot für rechtswidrig erklärt.
Im Verfahren von SKIB wurde das Verbot jedoch bestätigt.
Gegenstand dieser der Prüfung beider Verfahren war allerdings ausschließlich das Vorliegen der Voraussetzungen einer Teilorganisation und nicht die Verwirklichung von Verbotsgründen. Von einer Teilorganisation ist auszugehn, wenn eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung – der Teilorganisation — besteht. Hierfür ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Die Voraussetzungen einer Teilorganisation müssen noch im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung vorliegen.
Nach diesem Maßstab lässt sich für den WWR lediglich im Zeitraum von Anfang 2016 bis März 2019 eine Teilorganisationsschaft annehmen. Die Umstände die zu dieser Annahme geführt haben, endeten jedoch spätestens im März 2019. Die Verbindung zwischen den beiden Vereinen sei nach der Kontokündigung der überlassenen Konten von beiden Seiten nicht aufrecht gehalten wurden. Damit sind in tatsächlicher Hinsicht die wesentlichen Umstände entfallen, die eine Annahme als Teilorganisation gerechtfertigt hätten. Demzufolge erweist sich die Verbotsverfügung im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses als rechtswidrig.
Anders beurteilt das BVerwG den Sachverhalt im Fall von SKIB.
Zwar verwirklicht SKIB in geringen Umfang eigene Projekte in Somalia unabhängig von Ansaar International, jedoch waren seine Aktivitäten von den gemeinsam mit Ansaar International in Somalia realisierten Projekten geprägt, die vom Umfang her den Schwerpunkt ausmachten. SKIB betonte in der mündlichen Verhandlung, dass sie Ansaar gegenüber lediglich ein Vorschlagsrecht für gemeinsame Projekte haben, die Entscheidung darüber, ob diese Projekte verwirklicht werden, traf jedoch allein Ansaar International, insbesondere da SKIB finanziell nicht dazu in der Lage gewesen ist, diese Projekte ohne die Unterstützung von Ansaar zu realisieren. SKIB war anschließend als Partnerorganisation lediglich für die Umsetzung vor Ort nach den Vorgaben von Ansaar International zuständig.
Außerdem bestimmte Ansaar International die Anforderungen an die Dokumentationen der bereits verwirklichten Projekte.
Neben dem sich hieraus ergebenen Über- und Unterordnungsverhältnis im Bereich der gemeinsamen Projekte, hat sich SKIB auch der finanziellen Kontrolle eines auf seinen Namen laufenden Kontos zugunsten von Ansaar International vollständig begeben. Diese noch im Zeitpunkt der Zustellung der Verbotsverfügung am 05. Mai 2021 vorliegenden Gesamtumstände, rechtfertigen nach Auffassung des BVerfG, die Annahme der Eingliederung von SKIB in den Gesamtverein von Ansaar International.
Das weitere Schicksal von SKIB ist damit an das Hauptverfahren und dem Schicksal von Ansaar selbst gebunden, welches am 15. August 2023 weiter verhandelt wird.